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Verein Rollmaterialverzeichnis Schweiz

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Verein Statuten

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Statuten

I. BEGRIFF UND ZWECK

Art. 1
Begriff

Der Verein ist eine juristische Person im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Die nicht zwingenden Bestimmungen des Gesetzes finden Anwendung, sofern diese Statuten nichts anderes bestimmen.
Der Vereinssitz befindet sich in Winterthur.

Art. 2
Zweck

Der Verein bezweckt primär die periodische Herausgabe von Rollmaterialverzeichnissen der Schweizer Bahnen, vornehmlich der Privatbahnen.
Durch Beschluss der Generalversammlung oder des Vorstandes kann der Verein auch andere, mit dem Rollmaterial im Zusammenhang stehende Publikationen herausgeben.
Der Verein kann auch Bücher anderer Verlage vermitteln.

II. MITTEL

Art. 3

Das Vereinsvermögen wird gespiesen aus:

1. den Jahresbeiträgen der Mitglieder;
2. den Beiträgen der Verzeichnisabonnements;
3. dem Erlös aus Freihandverkäufen;
4. den weiteren Zuwendungen und Kapitalerträgnissen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Die Jahresbeiträge werden mit dem Tag der Generalversammlung fällig.

III. ORGANISATION

Art. 4
Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Generalversammlung der Mitglieder;
2. der Vorstand;
3. die Rechnungsrevisoren.

a) Generalversammlung

Art. 5
Einberufung

Eine Generalversammlung wird vom Vorstand alle Jahre durchgeführt (Vorbehalt: ZGB Art. 64, Abs. 3). Sie soll in der Regel im ersten Halbjahr stattfinden.
In ausserordentlichen Fällen wird sie auch sonst einberufen.

Art. 6
GV: einfaches Mehr

Die Generalversammlung befindet mit einfachem Mehr sämtlicher eingegangener Stimmen über:

1. Jahresbeiträge;
2. Wahl des Vorstandspräsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie zweier oder dreier Rechnungsrevisoren;
3. Herausgabe weiterer Publikationen nach Art. 2, Abs. 2 dieser Statuten;
4. Abweisung der Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern;
5. Allfällige, bis 10 Tage vor der Generalversammlung eingereichte Anträge.

Art. 7
GV:
2/3-Mehr

Die Generalversammlung befindet ausserordentlich durch 2/3-Mehrheit über:

6. Statutenrevision;
7. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens;
8. Fusion mit einer anderen Institution und entsprechende Modalitäten.

b) Vereinsmitglieder

Art. 8

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist

1. durch persönlichen Einsatz die Ziele des Vereins zu fördern und
2. den Jahresbeitrag zu bezahlen.
Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Publikationen des Vereins gemäss dem von der Generalversammlung gutgeheissenen Plan, sowie auf den Jahresbericht.
Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand, sowie an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung richten.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Sekretariat VRS.

Art. 8 bis
Abonnenten

Die Abonnenten sind nicht Mitglieder im Sinne von Art. 8. Sie sind regelmässige Bezüger aller oder bestimmter Publikationen des Vereins. Der Abonnementspreis wird durch den Vorstand jährlich festgesetzt.
Abonnenten können dem Vorstand Anregungen unterbreiten. Diese Anregungen gelten nicht als Anträge gemäss Art. 6, Abs. 5.

Art. 9
Ehrenmitglieder

Der Vorstand kann der Generalversammlung Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern vorschlagen.

c) Vorstand

Art. 10
Bestand
Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Aktuar und Beisitzern. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, nachher ist jedes Mitglied wieder wählbar.
Eine Rücktrittserklärung hat erst Wirkung nach drei Monaten. Während der Amtsdauer austretende Vorstandsmitglieder können interimsweise durch Mitglieder bis zur folgenden Generalversammlung ersetzt werden.

Art. 11
Geschäftsführung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten sooft dies die Natur der Geschäfte erfordert.
Er verhandelt gültig, sofern mindestens vier Mitglieder mitwirken.
Je nach Beschaffenheit der Traktanden soll die Art und Weise der Durchführung von Sitzungen bestimmt werden.
über die Verhandlungen wird Protokoll geführt, welches den Vorstandsmitgliedern zur Prüfung vorzulegen ist.

Art. 12
Aufgaben

Der Vorstand erledigt alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
Namentlich verpflichtet er den Verein durch Unterschrift des Präsidenten und des Aktuars oder des Vizepräsidenten.

d) Rechnungsrevisoren

Art. 13
Bestand
Aufgaben

Aus der Mitgliedschaft werden zwei oder drei Rechnungsrevisoren bezeichnet, welche alljährlich Inventar, Belege, Buchführung und Kassabestand, sowie die Bilanz zu überprüfen haben und im Geschäftsbericht Rechnung ablegen. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Generalversammlung vom 20. April 2002 sofort in Kraft. Sie ersetzten diejenigen vom 10. Juni 1978.

Präsident:
Sébastien Jarne

Aktuar:
Walter Brogle

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