VRS Verein Rollmaterialverzeichnis Schweiz |
Verein Statuten |
I. BEGRIFF UND ZWECK |
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Art. 1 |
Der Verein ist eine juristische Person im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). |
Art. 2 |
Der Verein bezweckt primär die periodische Herausgabe von Rollmaterialverzeichnissen der Schweizer Bahnen,
vornehmlich der Privatbahnen. |
II. MITTEL |
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Art. 3 |
Das Vereinsvermögen wird gespiesen aus: |
III. ORGANISATION |
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Art. 4 |
Organe des Vereins sind: |
a) Generalversammlung |
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Art. 5 |
Eine Generalversammlung wird vom Vorstand alle Jahre durchgeführt (Vorbehalt: ZGB Art. 64, Abs. 3).
Sie soll in der Regel im ersten Halbjahr stattfinden. |
Art. 6 |
Die Generalversammlung befindet mit einfachem Mehr sämtlicher eingegangener Stimmen über: |
Art. 7 |
Die Generalversammlung befindet ausserordentlich durch 2/3-Mehrheit über: |
b) Vereinsmitglieder |
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Art. 8 |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist |
Art. 8 bis |
Die Abonnenten sind nicht Mitglieder im Sinne von Art. 8. Sie sind regelmässige Bezüger aller oder bestimmter
Publikationen des Vereins. Der Abonnementspreis wird durch den Vorstand jährlich festgesetzt. |
Art. 9 |
Der Vorstand kann der Generalversammlung Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. |
c) Vorstand |
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Art. 10 |
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Aktuar und Beisitzern.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. |
Art. 11 |
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten sooft dies die Natur der Geschäfte erfordert. |
Art. 12 |
Der Vorstand erledigt alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. |
d) Rechnungsrevisoren |
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Art. 13 |
Aus der Mitgliedschaft werden zwei oder drei Rechnungsrevisoren bezeichnet, welche alljährlich Inventar, Belege, Buchführung und Kassabestand, sowie die Bilanz zu überprüfen haben und im Geschäftsbericht Rechnung ablegen. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. |
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Generalversammlung vom 20. April 2002 sofort in Kraft. Sie ersetzten diejenigen vom 10. Juni 1978. |
Präsident: |
Aktuar: |
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